Ärzte

Satzung

Deutschen Gesellschaft für Neuromodulation e.V. (DGNM)

Sektion der International Neuromodulation Society (INS)


I. Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Neuromodulation e.V."
Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von Ärzten, Wissenschaftlern* und fachlich Interessierten, die auf dem Gebiet der Neuromodulation tätig sind oder an dem Fachgebiet Interesse haben.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Neuromodulation.
Durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrung und durch Anregung zu wissenschaftlicher Tätigkeit will die Gesellschaft die Verbindung der deutschen und deutschsprachigen Ärzte aller Fachdisziplinen untereinander und die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Ärzten, Wissenschaftlern, Fachleuten und Fachgesellschaften fördern.

Die Gesellschaft nimmt die Belange des Faches in Ausbildung, Weiterbildung und Forschung wahr und sichert den fachlichen Standard. Sie vertritt das Gebiet der Neuromodulation in ihrer Zuständigkeit auf nationaler und internationaler Ebene.

Der Erfüllung des Satzungszweckes dienen insbesondere

 

 

 

 

 

 

§ 2 Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr, Geschäftsstelle

Der Sitz der Gesellschaft ist Heilbronn.
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die jeweilige Geschäftsstelle der Gesellschaft wird vom Vorstand bestimmt. Die Geschäftsstelle dient der Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle werden vom Vorstand bestimmt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuer-begünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind für die Mitgliederversammlung antragsberechtigt. Nur ordentliche Mitglieder haben dort ein Stimmrecht. Mitglieder sind automatisch auch Mitglied der international Society of Neuromodulation ([NS), Diese Mitgliedschaft kann von dem Präsidium der INS nach Rücksprache und Verhandlung mit dem nationalen Präsidium abgelehnt werden.

 

Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer im deutschen Sprachraum tätig ist und Arzt, Wissenschaftler oder fachtechnisch im Gebiet der Neuromodulation tätig ist.

Außerordentliche Mitglieder können alle an der Neuromodulation interessierten natürlichen und juristischen Personen werden.

Wer als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag an den Schriftführer der Gesellschaft richten. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.

 

Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdiente Personen ernannt werden, die die Neuromodulation wesentlich gefördert haben. Ihre Ernennung erfolgt aufeinstimmigen Vorschlag des Erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ordentliche Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, behalten den Status der ordentlichen Mitgliedschaft.

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Schriftführer zu richten. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

b)   durch den Tod des Mitglieds.

c)   durch Ausschluss.

Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können auf Antrag des Erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nach Anhörung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechts-kräftig verurteilt ist, verliert ohne weiteres die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verliert, wer mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,

d)   durch Widerspruch bei der Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Beitragsfrei sind auch Mitglieder, die erklären, dass sie auf Dauer keine Einkünfte aus einer aktiven ärztlichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit erzielen. Die Erklärung ist an den Kassenwart zu richten.

Ein im Benehmen mit der INS festzulegender Teilbetrag hiervon ist jährlich als Kostendeckungsbetrag für die Bereitstellung des Journals Neuromodulation und für Administrationskosten an die INS abzuführen.

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

Alle Ämter sind Ehrenämter. Anfallende Spesen werden nur bei vorheriger Genehmigung durch den Vorstand erstattet.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand,

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer.

Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen einzuberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie ist jedem Mitglied schriftlich zuzustellen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Ladung und der Versammlungstag nicht mitgerechnet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsident geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders geregelt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Jeder Anwesende darf bis zu drei weitere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Vollmachten müssen dem Vorstand vor der Sitzung vorgelegt werden. Diese Regelung gilt für alle Abstimmungen.

Wahlen erfolgen geheim. Außer bei Vorstandswahlen kann abweichend davon offen abgestimmt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und nicht mehr als 10 Prozent der Wahlberechtigten gegen eine offene Wahl sind.

Bei Vorstandswahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist nun der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Sollte bei der Stichwahl Stimmengleichheit vorliegen, entscheidet das Los. Bei den übrigen Wahlen ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen, findet eine Stichwahl zwischen ihnen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Bei personellen Entscheidungen können nur Personen gewählt werden, die zur Wahl vorgeschlagen sind und deren Annahme der Wahl auf der Versammlung erklärt worden ist oder wird.
Die durch die Wahlen erforderliche Amtsübergabe erfolgt jeweils an dem auf die Wahl folgenden Monatsersten.

Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäfts-stelle eingehen. Die Fristen des Antragseinganges werden von der Geschäftsordnung geregelt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt wer-den, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt und nicht mehr als ein Viertel der Beschlussfassung in der laufenden Mitgliederversammlung widerspricht. Letztere Anträge dürfen keine Satzungsänderungsanträge sein.

Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlungen ein Protokoll und schickt es den Mitgliedern zu. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb von zwei Monaten beim Schriftführer schriftlich angemeldet werden. Wenn kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. Einsprüche werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

 

§ 8 Vorstand; Zusammensetzung und Bestellung

Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt:

Ausnahme nur bei Organisation von INS Kongressen. Hier gelten Regularien der INS.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidentenamt kann nur für die Dauer von vier Jahren zusammenhängend ausgeübt werden. Jedes Vorstandsmitglied muss aktiv auf dem Gebiet der Neuromodulation tätig sein, um als Mitglied des Vorstandes gewählt werden zu können. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Deutschen Ge­sellschaft für Neuromodulation sein.

Nach der Neuwahl des Präsidenten gehört dann der vormalige Präsident noch für 2 Jahre dem Vorstand als "Past President" ohne Stimmrecht an. Der Beirat wählt für diese Amtszeit mit einfacher Mehrheit einen Sprecher.

Bei Ausscheiden des Präsidenten während einer Amtsperiode übernimmt der Vizepräsident automatisch die Geschäftsführung. Bei Ausscheiden des Vizepräsidenten, des Schriftführers oder des Kassenwarts während einer Amtsperiode bestimmt der verbleibende Vorstand kommissarische Vertreter.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident.
Jeder von Ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

 

 

 

 

 

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft. Er beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vize Präsidenten, einberufen und geleitet werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei vollstimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der vorhergehende Präsident hat eine beratende Stimme. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei seiner Verhinderung die des Vize Präsidenten, den Ausschlag.

Der Präsident ist während seiner Amtszeit automatisch Mitglied des Vorstandes der INS.

Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern, für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes. Der Schriftführer ist der Datenschutzbeauftragte des Vereins, sofern der Vorstand keine andere Person bestimmt.

Die Kassenabrechnung wird für das vorhergehende Kalenderjahr in der Mitgliederversammlung vorgelegt, Davor erfolgt eine Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer. Sie legen der Mitgliederversammlung ihren Bericht vor.

Reisekosten sowie Rechnungen zu Lasten der DGNM sind nach der Vorgabe der Geschäftsordnung zu erstellen.

Die Entlastung des Kassenwartes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 10 Beirat

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in der Führung der Gesellschaft. Er besteht aus dem vorhergehenden Präsident der Deutsche Gesellschaft für Neuromodulation (DGNM), den Vorsitzenden der Kommissionen und weiteren zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit einen Sprecher für die Amtsperiode, der vorhergehende Präsident ist nicht wählbar.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

Vorstand und Beirat bilden den Erweiterten Vorstand. An seiner Spitze steht der Präsident der Gesellschaft. Auf seine Veranlassung lädt der Schriftführer mit einer Frist von 14 Tagen zu den Sitzungen ein.

 

 

 

§ 12 Kommissionen

Die Gesellschaft bildet Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Die Vorsitzenden der Kommissionen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Kommission für vier Jahre gewählt, Sie werden Mitglieder des Beirates. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder der Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen werden vom Vorstand gewählt. Die Kommissionen berichten in der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Jahrestagung

Die Jahrestagung (Jahreskongress) findet in zeitlichem und lokalem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt. Hier soll die Arbeit in der Gesellschaft präsentiert werden. Das Nähere, insbesondere die Stellung des Kongresspräsidenten, regelt die Geschäftsordnung,

 

§ 14 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt auf Antrag von Gesellschaftsorganen oder von Einzelmitgliedern die ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung schriftlich mitgeteilt worden sein.

 

§ 15 Auflösung der Gesellschaft; Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder in schriftlicher, namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentli­chen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 27 November 2010 Einstimmig/mehrheitlich beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.


 

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